Das Gericht stellte fest, dass die Anwohnerin keine Schließung des Hundespielplatzes verlangen kann, da die daraus Geräusche zumutbar sind. Eine Lärmpegelmessung in der Wohnung der Klägerin ergab, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tagsüber eingehalten wurden, wenn auch nur knapp. Auch die unterschiedliche Tonhöhe und Impulse des Hundegebells wurden in dieser Messung mit einem Aufschlag von 9,3 dB(A) berücksichtigt.
Die Haltung von Hunden und die damit verbundenen Auslaufgebiete gehören laut Verwaltungsgericht zum typischen Stadtbild einer Metropole. Ein Hundespielplatz sei daher sinnvoll und kann zur Begrenzung der freien Bewegung der Hunde in einem Grünbereich sogar notwendig sein. Die Einzäunung und regelmäßige Verschließung des Spielplatzes durch freiwillige Helfer des Bürgervereins wurde als ausreichende Maßnahme zur Einhaltung der Öffnungszeiten anerkannt. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Quelle und weitere Informationen: berlin.de/VG 24 K 148.19
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